Sprachalarmanlagen

Ziele und Einsatz

Gefahrenmeldeanlagen, die mittels gesprochener Mitteilungen Personen warnen und leiten, werden je nach anzuwendender Norm entweder elektroakustisches Notfallwarnsystem oder Sprachalarmanlage genannt. Im Weiteren verwenden wir den Begriff Sprachalarmierung für beide, sofern es keine Unterschiede gibt. Ziel der Sprachalarmierung ist es, Personen in Notfallsituationen mittels gesprochener Mitteilungen zu informieren und sie zu veranlassen, einen Gefahrenbereich schnell und geordnet zu verlassen. Außerdem kann über sie auch die Einleitung von betrieblichen Maßnahmen zum Sachschutz erfolgen. Durch die Feuerwehr können eindeutige Anweisungen für die zielgerichtete Räumung des Gebäudes gegeben werden. Dieses gilt besonders für betriebsfremde Personen in diesen Gebäuden.


Bauordnungsrecht in Deutschland

Das Bauordnungsrecht in Deutschland liegt im Verantwortungsbereich der Bundesländer und kann sich daher von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Deshalb sollte man sich beim zuständigen Bauamt über die örtlichen Regelungen erkundigen. Im Allgemeinen fordert es Alarmierungseinrichtungen für Krankenhäuser, Beherbergungsstätten und Schulen. Außerdem Anlagen mit Sprachanweisungen für:

  • Verkaufsflächen über 2.000 m2 (Verkaufsstättenverordnung = VkVO)

  • Versammlungsstätten über 1.000 m2 (Versammlungsstättenverordnung = VStättV)

  • Sportstätten für mehr als 5.000 Personen (zusätzlich DFB Richtlinien)

  • Hochhäuser nach Musterhochhausrichtlinie. Bei Hochhäusern über 60 m sind Sprachalarmanlagen nach VDE 0833-4 gefordert. Weiterhin sind hier Gegensprechanlagen bei den Feuerwehraufzügen gefordert.


Normungssituation

Eine Sprachalarmanlage (SAA) ist Teil einer Alarmierungseinrichtung und Bestandteil der sicherheitstechnischen Einrichtungen einer baulichen Anlage. Sie wird automatisch durch eine Gefahrenmeldeanlage (z. B. eine BMA) angesteuert. Damit arbeitet dieses System vollautomatisch. Durch die Verbindung zu einer Gefahrenmeldeanlage gelten die deutsche Anwendungsnorm DIN VDE 0833, Teil 4, und die EU-Produktnormen EN 54, Teile 4 (Stromversorgung), 16 (Sprachalarmzentralen) und 24 (Lautsprecher).

Die DIN VDE 0833-4 beschreibt Planung, Aufbau & Betrieb für Gefahrenmeldeanlagen. Zusätzlich gilt noch die Norm DIN 14675 für Errichter und Planer. Sie ist Grundlage für die Zertifizierung der Firma und der nötigen Fachkraft. Denn SAA dürfen nur von ausgewiesenen Fachfirmen projektiert, gewartet und instand gehalten werden. Die EU-Bauprodukteverordnung erfordert für die SAA eine Zertifizierung nach den o. g. EN 54 Normen durch eine so genannte notifizierte Stelle.

Ein elektroakustisches Notfallwarnsystem (ENS) wird nicht automatisch durch eine Gefahrenmeldeanlage gesteuert. Die Anforderungen an das ENS sind in der DIN VDE 0828 beschrieben, der deutschen Fassung der EU-Systemnorm EN 60849. In Kürze wird die EN 60849 durch die EN 50849 abgelöst, ob und wann die Änderung in die VDE 0828 übernommen wird, ist derzeit noch nicht klar (Stand September 2016).

In einer Gefahrensituation (z. B. Feuer) ist es erforderlich, dass das gesamte System für mindestens 30 Minuten ordnungsgemäß funktioniert. Der Funktionserhalt ist für folgende Verbindungen zu garantieren:

  • Lautsprecher(steig)leitungen bis in jeden Brandabschnitt

  • Durchführungen durch einen Brandabschnitt

  • Verbindungsleitungen zwischen der SAA und der BMA

  • Leitungen zur Feuerwehrsprechstelle

  • Bei SAA nach nationaler Norm VDE ist eine von 3 Sicherheitsstufen zu definieren



Sicherheitsstufen nach DIN VDE 0833-4

Für die Festlegung der Sicherheitsstufe sind mögliche Gefährdungsszenarien entscheidend. Bei Sicherheitsstufe 1 muss für jeden Brandabschnitt eine eigene Zuleitung installiert werden. Bei einem Fehler im Übertragungsweg darf die Beschallung nur in einem Brandabschnitt ausfallen. Bei Sicherheitsstufe 2 (A/B-Verkabelung) muss bei einem Fehler im Übertragungsweg der gesamte Wirkungsbereich weiterhin beschallt werden. Bei Sicherheitsstufe 3 muss bei einem Fehler im Gesamtsystem der gesamte Wirkungsbereich weiterhin beschallt werden.


Inbetriebnahme, Abnahme, Wartung

Der Errichter hat die Anlage nach der Installation mängelfrei zu übergeben und von einem Sachverständigen abnehmen zu lassen. Dabei werden die Grundfunktionen sowie das auf das Objekt bezogene Brandschutzkonzept für das Sprachalarmierungssystem in vollem Umfang geprüft und protokolliert. Geprüft werden Sprechstellen, Zentraleinheit, Leitungsnetz, Lautsprecher, Schalldruck, Sprachverständlichkeit, wobei ein STI-Wert von mindestens 0,5 erreicht werden sollte. Die Abnahme einer SAA erfolgt durch Prüfsachverst.ndige. Für die Anlage muss ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden.